Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich - Vertragsgegenstand

a) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten unsere Leistungen vorbehaltlos annehmen.

b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag in Textform niedergelegt.

c) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

d) Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.

2. Bestellung

a. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns in Textform getätigt wurde. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer Bestellung in Textform bestätigt haben.

b. An unsere Bestellung halten wir uns zwei Wochen gebunden. Unsere Bestellung ist in Textform zu bestätigen. Sollte diese nicht bestätigt werden bzw. ihr nicht innerhalb von 3 Werktagen widersprochen werden, so gilt die Bestellung als angenommen und bestätigt.

c. Unsere Zeichnungen, Pläne und sonstigen Unterlagen zur Beschaffenheit der bestellten Ware sind inklusive Toleranzangaben verbindlich. Der Lieferant soll sich durch Einsicht in diese Unterlagen über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichten. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in diesen Unterlagen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant wird uns über erkennbare Fehler oder fehlende Unterlagen in Kenntnis setzen, sodass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann.

d. Abweichungen in Quantität und Qualität sowie spätere Änderungen der Bestellung sind durch uns in Textform zu bestätigen.

e. Wir behalten uns alle Rechte einschließlich des geistigen Eigentums an unseren Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen vor; zugänglich gemacht werden dürfen sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung in Textform. Sie sind unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben.

3. Liefertermine

a. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen ab dem Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Der Lieferant wird uns unverzüglich in Textform in Kenntnis setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin oder die Lieferfrist nicht einhalten kann bzw. früher liefern möchte. Unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.

b. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,15 % des Netto-Bestellwertes pro angefangenem Kalendertag, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung bleiben unberührt. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

c. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

4. Lieferung - Verpackung

a. Die Lieferung erfolgt geliefert DDP oder CPT Bestimmungsort (INCOTERMS Revision 2020).

b. Der Lieferant hat auf eigene Kosten für eine Verpackung zu sorgen und sie nach der Lieferung zurückzunehmen wenn von uns gewünscht. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.

5. Dokumentation

a. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:

  1. Nummer der Bestellung,
  2. Menge und Mengeneinheit,
  3. Brutto-, Netto- und eventuell Berechnungsgewicht,
  4. Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer und
  5. Restmenge bei Teillieferungen.

b. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.

6. Preise

a. Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind verbindliche Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.

b. Die Preise verstehen sich geliefert DDP oder CPT Bestimmungsort (INCOTERMS Revision 2020) einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.

c. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

7. Rechnung - Zahlung

a. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der vertragsmäßigen Rechnung und Werksabnahmezeugnisses. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend.

b. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend Nr. 5 a ausgestellt wurden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

c. Wir bezahlen den Kaufpreis innerhalb von 14 Tage ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

d. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

e. Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ihm steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen solcher Gegenansprüche zu, die aus dem Vertragsverhältnis resultieren, gegen die das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

8. Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

a. Der Adressat prüft die Ware des Lieferanten innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen; unsere Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen ab Wareneingang und bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.

b. Die gesetzlichen Ansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

c. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

d. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang.

e. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

9. Schadenshaftung

Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Produkthaftung

a. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, wird er uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

b. lm Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Nr. 10 a wird der Lieferant auch etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchzuführenden Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

c. Der Lieferant unterhält eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von 10 Mio. € pro Personenschaden/Sachschaden. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

11. Schutzrechte

a. Der Lieferant garantiert, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.

b. Der Lieferant stellt uns und unsere Abnehmer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus der Benutzung solcher Rechte frei; ohne Zustimmung des Lieferanten werden wir keine Vereinbarungen mit dem Dritten schließen.

c. Der Lieferant stellt uns auch von Aufwendungen frei, die uns aus oder im Zusammenhang mit Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

d. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 10 Jahre ab Bestätigung der Bestellung.

12. Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Export- oder Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u. ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

13. Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge

a. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

b. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

c. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant wird die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einsetzen. Der Lieferant wird die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant wird an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

d. Soweit unsere Sicherungsrechte die Einkaufspreise aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltsware um mehr als 20 % übersteigen, werden wir auf Verlangen des Lieferanten Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.

14. Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten, vor allem Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen streng vertraulich als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dritten dürfen Sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Know-how allgemein bekannt geworden ist.

15. Anzuwendendes Recht

Das Vertragsverhältnis und weitere Geschäftsverbindungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

16. Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns und einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Textform.

17. Verschiedenes

a. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

b. Erfüllungs- und Zahlungsort ist unser Geschäftssitz.

c. Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

Stand: Januar 2022

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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich - Vertragsgegenstand

a. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

b. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag in Textform niedergelegt.

c. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

d. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebot - Angebotsunterlagen

a. Die Bestellung stellt ein bindendes Angebot dar, dass wir innerhalb von zwei Wochen annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.

b. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird. Für Fehler, die sich aus vom Käufer eingereichten Unterlagen ergeben, haften wir nicht.

c. Erstmuster werden nur auf Anforderung des Käufers erstellt oder überlassen und besonders berechnet. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen.

d. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Beschaffenheitsgarantien zu geben, die über den Inhalt der Auftragsbestätigung hinausgehen.

e. Wir behalten uns alle Rechte einschließlich des geistigen Eigentums an unseren Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung in Textform zugänglich gemacht werden. Sie sind unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben.

f. Unterlagen des Käufers verwahren wir für die Dauer des Auftrages. Sollte der Käufer nach Beendigung des Auftrages keine Rücksendung verlangen, vernichten wir diese Dokumente nach weiteren sechs Monaten.

3. Preise

a. Unsere Preise verstehen sich EXW (INCOTERMS Revision 2020) ausschließlich Verpackung, gemäß jeweiligem Angebot.

b. Unsere Preise dürfen wir angemessen ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages nachweislich Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Liegt unser Preis dann mehr als 10 % über dem vereinbarten Preis, kann der Käufer unverzüglich nach Preismitteilung vom Vertrag in Textform zurücktreten.

c. Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

d. Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten ist möglich.

4. Zahlungsbedingungen

a. Der Kaufpreis ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto (ohne Abzug) zu zahlen. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen besonderer Vereinbarung in Textform.

b. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

c. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir vorbehaltlos über den Betrag verfügen können.

d. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 10 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens 10 % jährlich als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.

e. Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlichkeiten des Käufers, dessen Zahlungseinstellung oder drohende Überschuldung, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

f. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

g. Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Lieferzeit

a. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Textform.

b. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

c. Die Einhaltung unserer Verpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, die Klärung aller technischen Fragen sowie unsere rechtzeitige Selbstbelieferung voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

d. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

6. Höhere Gewalt

Krieg, Mobilmachung, Bürgerkrieg, Export- oder Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u. ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Die Vertragspartner werden sich hierüber benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.

7. Gefahrübergang - Verpackungskosten

a. Wir liefern EXW (INCOTERMS Revision 2020), gemäß jeweiligem Angebot.

b. Die Gefahr geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft; bei frachtfreier Lieferung spätestens mit Verlassen des Lieferwerkes auf den Käufer über.

c. Transport- und andere Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

8. Mängelhaftung; Rügepflicht; Nacherfüllung

a. Wir haften dafür, dass die Liefergegenstände bei vertragsgemäßer Verwendung ihren Vorgaben entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Brauchbarkeit demgegenüber aufheben oder erheblich mindern.

b. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Liefergegenstände sind, soweit erstellt und überlassen, die Erstmuster, die wir dem Käufer zur Überprüfung vorgelegt haben. Ansonsten ist die Ausführung der bestellten Ware handelsüblich. Soweit in den Anfragen und Bestellungen, bzw. den beigefügten Zeichnungen keine Angaben hinsichtlich der Qualität, insbesondere Oberflächenbeschaffenheit oder Maßgenauigkeit gemacht werden, eignen sich die Liefergegenstände zur gewöhnlichen Verwendung.

c. Die Einhaltung genauer Stückzahlen ist in der Fabrikation nicht möglich. Es sind in jedem Fall Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge vorbehalten.

d. Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Käufer ohne weiteres auffallen, muss uns der Käufer binnen 5 Werktagen nach der Ablieferung, auch im Falle von Teillieferungen, in Textform rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen uns ebenso innerhalb von 5 Werktagen nach dem Erkennen, spätestens ein Jahr nach Ablieferung gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).

e. Alle mangelhaften Liefergegenstände sind nach unserer Wahl unentgeltlich in angemessener Frist, die wir nach billigem Ermessen bestimmen, nachzubessern oder neu zu liefern. Die Entscheidung liegt ausschließlich bei uns.

f. Müssen die Liefergegenstände zur Nachbesserung versandt werden, so hat der Käufer die Auswahl der Versandart vorher textlich mit uns abzustimmen.

g. Falls der Käufer verlangt, dass Nacherfüllungsarbeiten an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen; wir berechnen den dadurch entstehenden Mehraufwand.

h. Wenn wir eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Die Nachfrist ist nur dann angemessen, wenn sie dem ordentlichen Geschäftsablauf eines durchschnittlichen Lieferanten entspricht.

i. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf gewöhnliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelhaftung.

j. Mängelhaftungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Gefahrübergang, bei Nacherfüllung ab dem gesetzlichen Zeitpunkt, mit Ausnahme von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Beschaffenheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

k. Weitere Mängelhaftungsansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Nr. 9 (Sonstige Haftung) bleibt jedoch unberührt.

9. Sonstige Haftung

a. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Beschaffenheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, zwingend gehaftet wird. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

b. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist sowohl auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, als auch je Schadensfall auf € 2.000.000,- für Personen- und € 1.000.000,- für Sachschäden begrenzt; wir haften nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes der Liefergegenstände, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden. Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Wir verpflichten uns, die bei Vertragsschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten.

c. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Käufer - sofern ihm daraus ein Schaden entstanden ist und er dies glaubhaft macht - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in die vorgesehene Verwendung genommen werden konnte.

d. Schadensersatzansprüche verjähren zwölf Monate ab Entstehung des Anspruches mit Ausnahme von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Beschaffenheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

e. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

f. Soweit der Schadensersatz uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt

a. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich in Textform erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstands durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands zu deren Verwertung befugt, Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

b. Der Käufer wird den Liefergegenstand zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden versichern. Gleichzeitig tritt der Käufer uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer wird an dem Liefergegenstand etwa erforderliche Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

c. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Schaden.

d. Der Käufer darf den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen; er tritt uns schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Insolvenzgrund vorliegt. Ist das aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

f. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so wird der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum übertragen. Der Käufer verwahrt das so entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

g. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

h. Wir werden uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert unsere Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. Werkzeuge

a. Wir berechnen dem Käufer für Werkzeuge, die zur Erledigung seiner Bestellung gefertigt werden, die Kosten mit je 1/3 der Gesamtsumme bei Auftragsbestätigung, Vorlage der Erstmuster und Serienfreigabe. Sollten keine Erstmuster erstellt worden sein, berechnen wir 1/3 der Gesamtsumme bei Auftragsbestätigung und 2/3 bei Serienfreigabe.

b. Änderungen vor Werkzeugfertigung, die aufgrund entsprechender Wünsche/Anforderungen des Käufers erfolgen, und die eine Verschiebung der Vorlage der Erstmuster bzw. der Serienfreigabe nach sich ziehen, berechtigen uns, die sofortige Erstattung des bis dahin aufgewandten Werkzeugkostenanteiles zu fordern, wobei eine Verrechnung gegebenenfalls geleisteter Zahlungen erfolgt.

c. Wir werden die Werkzeuge 2 Jahre nach Bestellungsabwicklung aufbewahren, sollte der Käufer auf unsere textliche Nachfrage keine Rücksendung verlangen.

12. Schutzrechte

a. Der Käufer garantiert, dass durch seine uns übermittelten Zeichnungen, Pläne und sonstigen Unterlagen keine Patente oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.

b. Der Käufer stellt uns und unsere Lieferanten auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus der Benutzung solcher Rechte frei; ohne Zustimmung des Käufers werden wir keine Vereinbarungen mit dem Dritten schließen.

c. Der Käufer stellt uns auch von Aufwendungen frei, die uns aus oder im Zusammenhang mit Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

d. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre ab Bestätigung der Bestellung.

13. Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren in fünf Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bemisst sich gemäß § 199 BGB.

14. Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns und einem Dritten abzugeben hat, bedürfen abgesehen von den vorstehenden Ausnahmen der Textform.

15. Anzuwendendes Recht

Das Vertragsverhältnis und weitere Geschäftsverbindungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

16. Verschiedenes

a. Der Käufer darf Vertragsrechte nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform an Dritte abgetreten oder übertragen.

b. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

c. Erfüllungs- und Zahlungsort ist unser Geschäftssitz.

d. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

Stand: Januar 2022

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